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  • Die Rolle des Treugebers anlässlich verbotener Einlagenrückgewähr

    Das Verbot der Einlagenrückgewähr bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung war zuletzt wiederholt Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. 

    In der Praxis ist es nicht ungewöhnlich, dass ein Geschäftsanteil von einem Treuhänder für einen Dritten (Treugeber) mit der Maßgabe gehalten wird, seine Rechte aus der Beteiligung nur auf im Treuhandvertrag festgelegte Weise auszuüben. Der Treuhänder ist dabei der rechtliche, der Treugeber hingegen der wirtschaftliche Inhaber des Geschäftsanteils. 

    Für die Gesellschaft relevant ist insbesondere die Frage, ob auch der Treugeber Adressat des Verbots der Einlagenrückgewähr gemäß den §§ 82, 83 GmbHG ist und die Gesellschaft in einem solchen Fall auch direkt auf den Treugeber greifen kann, sollte das Vermögen des Treuhänders zur Befriedigung des Rückerstattungsanspruchs nicht ausreichen. 

    Hierbei ist nach dem Leistungsempfänger zu differenzieren: 

    Erhält der Treuhänder die unzulässige Leistung, haftet dieser für den Rückerstattungsanspruch. Geht diese Haftung aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse ins Leere, hat die Gesellschaft die Möglichkeit, den Freistellungsanspruches des Treuhänders gegenüber dem Treugeber zu pfänden und sich abtreten zu lassen. 

    Etwas anderes gilt dann, wenn der Treugeber im Rahmen einer sogenannten qualifizierten Treuhandschaft die Haftung vertraglich gegenüber dem Treuhänder übernommen hat. Wird in einem solchen Fall die unzulässige Leistung an den Treugeber erbracht, haftet dieser analog der §§ 82, 83 GmbHG direkt, wenn er die Leistung veranlasst hat. In diesem Fall haftet nur er und nicht der Treuhänder für den Rückerstattungsanspruch.  

    Hat hingegen der Treuhänder die Leistung an den Treugeber veranlasst oder war mit dieser einverstanden, haftet er gemeinsam mit dem Treugeber solidarisch für den Rückerstattungsanspruch.


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