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  • Untreue zu Lasten einer AG

    In einer aktuellen Entscheidung hat sich der OGH neuerlich eingehend mit der Frage der Untreue gemäß § 153 StGB im Zusammenhang mit der gesellschaftsrechtlichen Einlagenrückgewähr auseinandergesetzt.

    Nach dieser Entscheidung ist selbst dann, wenn eine Aktiengesellschaft (AG) nur eine Aktionärin hat, für die Untreue zu Lasten dieser AG nicht der unmittelbare Schaden der Alleinaktionärin, sondern der unmittelbare Nachteil der Gesellschaft maßgebend. Die Untreue kann durch eine Zustimmung der Aktionäre sohin nicht ausgeschlossen werden. Auch muss der Vermögensnachteil kein dauernder sein und ist die Tat jedenfalls mit Mittelabfluss vollendet.

    Der Grundsatz der Vermögensbindung gilt auch innerhalb eines Konzernes, sodass Vermögensverschiebungen innerhalb eines Konzerns der Verwirklichung eines Tatbestandes gemäß § 153 StGB nicht entgegenstehen. Dies begründet der OGH auch damit, dass einem Konzern keine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt.  


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