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  • Konsumentenschutz im Schiedsrecht

    § 617 ZPO enthält unterschiedliche Sonderbestimmungen für Schiedsvereinbarungen mit Verbrauchern. So kann eine Schiedsvereinbarung nur wirksam für bereits entstandene Streitigkeiten – also nicht pro futuro – abgeschlossen werden.

    Diese Sonderbestimmungen greifen aber nur dann, wenn der Schiedsort in Österreich liegt. Ist dies nicht der Fall, kann eine Benachteiligung des Verbrauches nur im Rahmen der Anerkennung und Vollstreckung des ausländischen Schiedsspruches aufgegriffen werden.

    Die Verbrauchereigenschaft ist gemäß § 617 ZPO unabhängig von der Staatsangehörigkeit nach österreichischem Recht zu beurteilen.

    Gerade im Bereich des Gesellschaftsrechts ist dies von Bedeutung, weil nach der Judikatur ein späterer Gesellschafter bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages noch als Verbraucher gelten kann. Dann wäre eine – nicht unübliche – Schiedsklausel im Gesellschaftsvertrag diesem Gesellschafter gegenüber nicht wirksam! Ob der Gesellschafter als Verbraucher gilt, prüft der OGH nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise. Danach ist dann von einem Unternehmer auszugehen, wenn zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter Interessensidentität besteht und dieser sohin tatsächlich selbst unternehmerisch tätig ist.

    Das gilt etwa dann, wenn ein maßgeblicher Einfluss auf die Entscheidungen und Handlungen der Gesellschaft ausgeübt werden können. Hierzu reicht allerdings bereits eine Einflussmöglichkeit als Gesellschafter, eine formale Funktion in einem Organ der Gesellschaft ist nicht erforderlich. 


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