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  • Stimmverbot bei der Entlastung eines Gesellschafter-Geschäftsführers

    Mit dem Rechtsinstitut der Entlastung können Gesellschafter den Organen der Gesellschaft einerseits die Billigung ihrer Tätigkeit für die Vergangenheit und andererseits das Vertrauen für die Zukunft aussprechen. Die rechtliche Wirkung der Entlastung besteht bei der GmbH in der Präklusion von Schadenersatzansprüchen aus solchen Tatsachen, die aus von den Geschäftsführern vorgelegten Urkunden erkennbar waren, über die berichtet wurde, oder die die Gesellschafter sonst kannten.

    Nach § 39 Absatz 4 GmbHG hat jemand, der durch die Beschlussfassung von einer Verpflichtung befreit oder dem ein Vorteil zugewendet wird, weder im eigenen noch im fremden Namen das Stimmrecht. Hierunter fällt auch ein sogenannter Entlastungsbeschluss.

    Ein Gesellschafter-Geschäftsführer kann dementsprechend bei der Beschlussfassung über die eigene Entlastung nicht mitwirken. Nunmehr hat der OGH in seiner Entscheidung vom 28.8.2013 ausgesprochen, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer auch bei der Abstimmung über die Entlastung eines Mitgeschäftsführers einem Stimmverbot unterliegt, gleich ob eine Einzelabstimmung oder eine Gesamtentlastung erfolgt. Der Entlastete soll sich durch die Entlastung seines Mitgeschäftsführers keinen eigenen Vorteil verschaffen können, weil damit auch eine Billigung des eigenen Verhaltens einhergehen könnte.

    Für die Praxis bedeutet das, dass bei Abhaltung von Generalversammlungen darauf zu achten ist, dass allfällige Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Entlastung nicht mitwirken.


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