Sub-Navigation Aktuelles
- Die Rolle des Treugebers anlässlich verbotener Einlagenrückgewähr
- Untreue zu Lasten einer AG
- Konsumentenschutz im Schiedsrecht
- Stimmverbot bei der Entlastung eines Gesellschafter-Geschäftsführers
- Gesetzesentwurf zur neuen Grunderwerbsteuer
- Achtung beim Abschluss von befristeten Mietverträgen
- Das Abgabenänderungsgesetz 2014 und damit verbundene Änderungen für die GmbH
- Internationaler Klägergerichtsstand auch gegen österreichische Unternehmen möglich
- Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen bei Daueremissionen
- Nach nur 8 Monaten, GmbH „light“ wird abgeschafft
- Gerichtsstand bei Urheberrechtsverletzug im Internet
- Einbeziehung von AGB in das Vertragsverhältnis
- Verwaltungsgerichtsbarkeit 2014 – die Reform im Überblick
- Konzessionierung für Immobilien-Unternehmen durch die FMA
- Neuregelung der Verzugszinsen für Geschäfte zwischen Unternehmern
- „GmbH light“ und damit verbundene Änderungen
- Vergebührung von Vergleichen vor einem Schiedsgericht
- Die „kleine“ GmbH, Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2013 (GesRÄG 2013)
- Zur Haftung von Organen im Verwaltungsstrafrecht
- Höhe der Ansprüche eines vermeintlich freien Dienstnehmers
- Grundbuchsgebührennovelle – Schenken wird teurer
- Orts- und Terminwahl für eine Generalversammlung
- Mietzinsminderung trotz unbemerkten Mangels
- Sicherheitsfachkräfte können sich auf Dienstgeberhaftungsprivileg berufen
- Einschränkung des Mitverschuldens des Bauherren für mangelhafte Pläne
- OGH setzt der ärztlichen Aufklärungspflicht Grenzen
- Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers trotz Bestellung im Gesellschaftsvertrag
Die Rolle des Treugebers anlässlich verbotener Einlagenrückgewähr
Das Verbot der Einlagenrückgewähr bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung war zuletzt wiederholt Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen.
In der Praxis ist es nicht ungewöhnlich, dass ein Geschäftsanteil von einem Treuhänder für einen Dritten (Treugeber) mit der Maßgabe gehalten wird, seine Rechte aus der Beteiligung nur auf im Treuhandvertrag festgelegte Weise auszuüben. Der Treuhänder ist dabei der rechtliche, der Treugeber hingegen der wirtschaftliche Inhaber des Geschäftsanteils.
Für die Gesellschaft relevant ist insbesondere die Frage, ob auch der Treugeber Adressat des Verbots der Einlagenrückgewähr gemäß den §§ 82, 83 GmbHG ist und die Gesellschaft in einem solchen Fall auch direkt auf den Treugeber greifen kann, sollte das Vermögen des Treuhänders zur Befriedigung des Rückerstattungsanspruchs nicht ausreichen.
Hierbei ist nach dem Leistungsempfänger zu differenzieren:
Erhält der Treuhänder die unzulässige Leistung, haftet dieser für den Rückerstattungsanspruch. Geht diese Haftung aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse ins Leere, hat die Gesellschaft die Möglichkeit, den Freistellungsanspruches des Treuhänders gegenüber dem Treugeber zu pfänden und sich abtreten zu lassen.
Etwas anderes gilt dann, wenn der Treugeber im Rahmen einer sogenannten qualifizierten Treuhandschaft die Haftung vertraglich gegenüber dem Treuhänder übernommen hat. Wird in einem solchen Fall die unzulässige Leistung an den Treugeber erbracht, haftet dieser analog der §§ 82, 83 GmbHG direkt, wenn er die Leistung veranlasst hat. In diesem Fall haftet nur er und nicht der Treuhänder für den Rückerstattungsanspruch.
Hat hingegen der Treuhänder die Leistung an den Treugeber veranlasst oder war mit dieser einverstanden, haftet er gemeinsam mit dem Treugeber solidarisch für den Rückerstattungsanspruch.
Untreue zu Lasten einer AG
In einer aktuellen Entscheidung hat sich der OGH neuerlich eingehend mit der Frage der Untreue gemäß § 153 StGB im Zusammenhang mit der gesellschaftsrechtlichen Einlagenrückgewähr auseinandergesetzt.
Nach dieser Entscheidung ist selbst dann, wenn eine Aktiengesellschaft (AG) nur eine Aktionärin hat, für die Untreue zu Lasten dieser AG nicht der unmittelbare Schaden der Alleinaktionärin, sondern der unmittelbare Nachteil der Gesellschaft maßgebend. Die Untreue kann durch eine Zustimmung der Aktionäre sohin nicht ausgeschlossen werden. Auch muss der Vermögensnachteil kein dauernder sein und ist die Tat jedenfalls mit Mittelabfluss vollendet.
Der Grundsatz der Vermögensbindung gilt auch innerhalb eines Konzernes, sodass Vermögensverschiebungen innerhalb eines Konzerns der Verwirklichung eines Tatbestandes gemäß § 153 StGB nicht entgegenstehen. Dies begründet der OGH auch damit, dass einem Konzern keine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt.
Konsumentenschutz im Schiedsrecht
§ 617 ZPO enthält unterschiedliche Sonderbestimmungen für Schiedsvereinbarungen mit Verbrauchern. So kann eine Schiedsvereinbarung nur wirksam für bereits entstandene Streitigkeiten – also nicht pro futuro – abgeschlossen werden.
Diese Sonderbestimmungen greifen aber nur dann, wenn der Schiedsort in Österreich liegt. Ist dies nicht der Fall, kann eine Benachteiligung des Verbrauches nur im Rahmen der Anerkennung und Vollstreckung des ausländischen Schiedsspruches aufgegriffen werden.
Die Verbrauchereigenschaft ist gemäß § 617 ZPO unabhängig von der Staatsangehörigkeit nach österreichischem Recht zu beurteilen.
Gerade im Bereich des Gesellschaftsrechts ist dies von Bedeutung, weil nach der Judikatur ein späterer Gesellschafter bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages noch als Verbraucher gelten kann. Dann wäre eine – nicht unübliche – Schiedsklausel im Gesellschaftsvertrag diesem Gesellschafter gegenüber nicht wirksam! Ob der Gesellschafter als Verbraucher gilt, prüft der OGH nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise. Danach ist dann von einem Unternehmer auszugehen, wenn zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter Interessensidentität besteht und dieser sohin tatsächlich selbst unternehmerisch tätig ist.
Das gilt etwa dann, wenn ein maßgeblicher Einfluss auf die Entscheidungen und Handlungen der Gesellschaft ausgeübt werden können. Hierzu reicht allerdings bereits eine Einflussmöglichkeit als Gesellschafter, eine formale Funktion in einem Organ der Gesellschaft ist nicht erforderlich.
Stimmverbot bei der Entlastung eines Gesellschafter-Geschäftsführers
Mit dem Rechtsinstitut der Entlastung können Gesellschafter den Organen der Gesellschaft einerseits die Billigung ihrer Tätigkeit für die Vergangenheit und andererseits das Vertrauen für die Zukunft aussprechen. Die rechtliche Wirkung der Entlastung besteht bei der GmbH in der Präklusion von Schadenersatzansprüchen aus solchen Tatsachen, die aus von den Geschäftsführern vorgelegten Urkunden erkennbar waren, über die berichtet wurde, oder die die Gesellschafter sonst kannten.
Nach § 39 Absatz 4 GmbHG hat jemand, der durch die Beschlussfassung von einer Verpflichtung befreit oder dem ein Vorteil zugewendet wird, weder im eigenen noch im fremden Namen das Stimmrecht. Hierunter fällt auch ein sogenannter Entlastungsbeschluss.
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer kann dementsprechend bei der Beschlussfassung über die eigene Entlastung nicht mitwirken. Nunmehr hat der OGH in seiner Entscheidung vom 28.8.2013 ausgesprochen, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer auch bei der Abstimmung über die Entlastung eines Mitgeschäftsführers einem Stimmverbot unterliegt, gleich ob eine Einzelabstimmung oder eine Gesamtentlastung erfolgt. Der Entlastete soll sich durch die Entlastung seines Mitgeschäftsführers keinen eigenen Vorteil verschaffen können, weil damit auch eine Billigung des eigenen Verhaltens einhergehen könnte.
Für die Praxis bedeutet das, dass bei Abhaltung von Generalversammlungen darauf zu achten ist, dass allfällige Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Entlastung nicht mitwirken.
Gesetzesentwurf zur neuen Grunderwerbsteuer
Planen Sie die Übertragung einer Liegenschaft innerhalb der Familie? Dann sollten Sie sich die Frage stellen, ob ein Zuwarten unter Umständen vorteilhaft sein könnte – eine Novelle zu Grunderwerbsteuergesetz wird voraussichtlich mit 1.6.2014 in Kraft treten. Hier ein Überblick über die relevanten Neuerungen:
Der vorliegende Gesetzesentwurf differenziert nicht mehr danach, ob der Erwerb eines Grundstücks entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt; künftig wird nur mehr danach unterschieden, ob der Erwerb inner- oder außerhalb der Familie stattfindet.
Handelt es sich um einen Erwerb innerhalb der Familie, hat das zur Folge, dass die GrESt vom dreifachen Einheitswert der Liegenschaft (anstatt vom weitaus höheren Verkehrswert) berechnet wird und 2% (anstatt 3,5%) beträgt, und zwar unabhängig davon, ob die Liegenschaft verschenkt, getauscht oder verkauft wird.
Eine weitere Neuerung ist die Ausweitung des Kreises der Begünstigten. Zur Familie zählen in Zukunft nicht mehr nur Ehegatten, eingetragene Partner und (Enkel-)Kinder, sondern auch Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie sowie Geschwister, Nichten und Neffen des Übergebers. Sogar Lebensgefährten zählen nunmehr zu den Begünstigten, sofern sie einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten; die Aufhebung der Lebensgemeinschaft darf allerdings nicht mehr als ein Jahr zurückliegen.
Achtung beim Abschluss von befristeten Mietverträgen
Die Vereinbarung von Befristungen für Mietverträge muss im Anwendungsbereich des MRG schriftlich erfolgen.
Wenngleich dies im Allgemeinen bekannt ist, ergeben sich im Detail Fallen für den Vermieter, wie sich aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 1 Ob 237/13d ergibt. Dort war ein Sachverhalt zu beurteilen, bei dem ein vom Mieter an den Vermieter gerichtetes schriftliches Angebot zum Abschluss eines befristeten Mietvertrages vom Vermieter gegengefertigt, nicht aber an den Mieter zurückgesandt wurde.
Der Oberste Gerichthof kam in seiner Beurteilung zu dem Ergebnis, dass die Schriftform nur eingehalten ist, wenn beide Seiten in Anwesenheit der jeweils anderen Partei unterschreiben, oder das schriftliche Angebot der einen Seite von der anderen Seite unterzeichnet und in angemessener Frist an den anderen Vertragspartner retourniert wird.
Für die Praxis bedeutet das, dass ein schriftliches Anbot auf Abschluss eines befristeten Mietvertrages nicht nur gegenzufertigen, sondern auch der Zugang der Annahmeerklärung nachzuweisen ist, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.
Das Abgabenänderungsgesetz 2014 und damit verbundene Änderungen für die GmbH
Das Abgabenänderungsgesetz 2014 ist am 1.3.2014 in Kraft getreten und bringt u.a. im GmbHG maßgebliche Änderungen mit sich. Die wesentlichen Änderungen im Überblick:
Die mit 1.7.2013 erfolgte Herabsetzung des Mindeststammkapitals einer GmbH auf € 10.000 wird rückgängig gemacht und wird das Mindeststammkapital wieder auf € 35.000 angehoben worauf bei Gründung mindestens insgesamt € 17.500 einbezahlt werden müssen.
Damit die Rechtsform der GmbH für Unternehmer mit geringen finanziellen Möglichkeiten attraktiv bleibt, ist es möglich, bei Neugründungen durch entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag, Gründungsprivilegien für die ersten 10 Jahre nach Gesellschaftsgründung in Anspruch zu nehmen.
Das Mindeststammkapital beträgt dann während dieses Zeitraums nur € 10.000, worauf nur € 5.000 einbezahlt werden müssen. Während aufrechter Gründungprivilegierung sind die Gesellschafter nur insoweit zur weiteren Einzahlungen auf die von ihnen übernommenen Stammeinlagen verpflichtet, als die geleisteten Einzahlungen hinter den gründungsprivilegierten Stammeinlagen zurückbleiben. Betragen die gründungsprivilegierten Stammeinlagen also in Summe € 10.000 und haben die Gesellschafter darauf bereits € 5.000 geleistet, besteht nur die Verpflichtung einer Einzahlung weiterer € 5.000. Wurden bereits € 10.000 eingezahlt, kann von den Gesellschaftern nicht mehr gefordert werden. Die gilt auch im Insolvenzfall.
Es ist daher möglich das wirtschaftliche Risiko während der Dauer der Gründungsprivilegierung mit € 10.000 zu begrenzen.
Die ursprünglich vorgesehene Verpflichtung, auf die „Gründungsprivilegierung“ durch einen entsprechenden Firmenzusatz bzw. auf Geschäftsbriefen, Bestellscheinen und Webseiten hinzuweisen, ist nicht mehr vorgesehen. Ebenso ist die Verpflichtung zur Bildung einer Gründungsrücklage (ursprünglich ein Viertel des jährlichen Gewinns) weggefallen.
Die Gründungsprivilegierung kann durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrags beendet werden, wobei vor Anmeldung der Änderung zum Firmenbuch auf die bar zu leistenden Stammeinlagen mindestens € 17.500 geleistet werden müssen.
Ansonsten endet die Gründungsprivilegierung spätestens zehn Jahre nach der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch. Die Eintragungen betreffend die Gründungsprivilegierung im Firmenbuch (Angaben zu den gründungsprivilegierten Stammeinlagen) können auch erst dann entfallen, wenn zuvor die Mindesteinzahlungserfordernisse erfüllt wurden.
Die Belastung durch die Mindestkörperschaftssteuer für nach dem 30.6.2013 gegründete „GmbH lights“ oder „gründungsprivilegierte GmbHs“ bleibt in den ersten fünf Jahren unverändert bei jährlich € 500. Erst nach dem fünften Jahr beträgt sie jährlich € 1.000, ab dem zehnten Jahr und einem Stammkapital von € 35.000 jährlich € 1.750.
Internationaler Klägergerichtsstand auch gegen österreichische Unternehmen möglich
Art. 16 Abs. 1 EuGVVO gewährt einem österreichischen Verbraucher die Möglichkeit, ein ausländisches Unternehmen in Österreich am Gerichtsstand des Wohnsitzes des Verbrauchers zu klagen. Gegen österreichische Unternehmen ist dies im Regelfall nicht möglich; diese müssen am Gerichtsstand deren Sitzes gerichtlich in Anspruch genommen werden.
Ausnahmen bestätigen aber die Regel:
Der Entscheidung des EuGH vom 14.11.2013, C-478/12, lag ein Sachverhalt zu Grunde, bei dem ein österreichischer Verbraucher einen Pauschalreisevertrag über ein deutsches Reisebüro mit einem österreichischen Reiseveranstalter abgeschlossen hatte. Die Schadenersatzklage gegen beide Unternehmen – also auch gegen den österreichischen Reiseveranstalter – war in diesem Fall am Wohnsitzgerichtsstand des österreichischen Verbrauchers möglich, weil - wie der EuGH ausführt – der Vertrag mit dem österreichischen Reiseveranstalter untrennbar mit dem Vertrag mit dem deutschen Reisebüro verbunden war.
Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen bei Daueremissionen
Gemäß § 11 Abs 7 Kapitalmarktgesetz (KMG) muss ein geschädigter Anleger seinen Anspruch aufgrund der Prospekthaftung binnen zehn Jahren nach Beendigung des prospektpflichtigen Angebotes gerichtlich geltend machen. Die Frist beginnt mit der Beendigung des prospektpflichtigen Angebots zu laufen. Das ist der Zeitpunkt zu dem die Emission beendet ist; in der Praxis ist das auch jener Zeitpunkt zu dem der Prospekt nicht mehr verwendet wird.
Diese Regelung könnte bei Daueremissionen zu ungewünschten Folgen führen. Da Daueremissionen meist von verschiedenen, zeitlich aufeinander folgenden Prospekten begleitet werden, könnten der Zeitpunkt des Endes der Verwendung des relevanten Prospekts und der Zeitpunkt des Endes der Emission zeitlich weit auseinanderfallen. Für Anleger, die die Anleihe aufgrund eines „früheren“ Prospekts erworben haben, könnte somit die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen jahrzehntelang sein, da die Frist erst dann zu laufen beginnt, wenn auch die „späteren“ Prospekte nicht mehr in Verwendung stehen. Dies auch dann, wenn der fehlerhafte Prospekt längst durch einen Richtigen ersetzt worden ist.
Der OGH löst diese Problemstellung indem er den Gesetzestext, der auf die Beendigung eines prospektpflichtigen Angebots abstellt, so ausgelegt, dass mit Veröffentlichung eines neuen Prospekts das alte Angebot beendet ist. Auch bei Daueremissionen beginnt der Lauf der Frist somit zu jenem Zeitpunkt, zu dem ein neuer Prospekt ausgegeben und der Alte nicht mehr verwendet wird, womit es nicht mehr zu einer jahrzehntelangen Verschiebung des Fristbeginns kommen kann.
Nach nur 8 Monaten, GmbH „light“ wird abgeschafft
Der Entwurf des Abgabenänderungsgesetz 2014 bringt u.a. im GmbHG maßgebliche Änderungen mit sich, womit die im Rahmen des GesRÄG 2013 eingeführte und erst seit 01.07.2013 bestehende Möglichkeit, eine GmbH („light“) mit einem Stammkapital von nur € 10.000,00 zu gründen, ab 28.2.2014 wieder Geschichte sein dürfte.
Die wesentlichen Änderungen im Überblick:
Das Mindeststammkapital wird – aus steuerrechtlichen Erwägungen – wieder auf € 35.000,00 angehoben. Damit die Rechtsform der GmbH dennoch für Unternehmer mit geringen finanziellen Möglichkeiten attraktiv bleibt, soll es möglich sein, durch entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag in den ersten 10 Jahren nach Gesellschaftsgründung Gründungsprivilegien in Anspruch zu nehmen.
Demgemäß soll es ausreichen, wenn zunächst – statt der sonst im Regelfall vorgeschriebenen € 17.500,00 – nur ein Betrag von € 5.000,00 bar aufgebracht wird. Außerdem soll es möglich sein, die Verpflichtung zur Leistung zusätzlicher Beträge auf die übernommenen Stammeinlagen auf weitere € 5.000,00 zu beschränken.
Diese Bestimmungen können nicht nachträglich durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrages eingefügt werden, sondern müssen schon in der ursprünglichen Fassung des Gesellschaftsvertrages enthalten sein.
Damit für den geschäftlichen Verkehr ohne weiteres erkennbar ist, dass die betreffende Gesellschaft von den Gründungsprivilegien Gebrauch macht und daher nur über einen geringeren Haftungsfonds verfügt als normale GmbHs, soll die Verpflichtung bestehen in die Firma den Zusatz "gründungsprivilegiert" aufzunehmen.
Da die Gründungsprivilegien nach spätestens zehn Jahren wegfallen, sind die Gesellschafter dazu verhalten, innerhalb dieses Zeitraums die von ihnen geleisteten Einlagen auf das gesetzliche Mindestmaß (€ 17.500,00) zu erhöhen. Hierzu hat die Gesellschaft jährlich eine Rücklage zu bilden, in die ein Betrag einzustellen ist, der mindestens einem Viertel des Jahresüberschusses, gemindert um einen Verlustvortrag und unter Berücksichtigung der Veränderung unversteuerter Rücklagen, entspricht (Gründungsrücklage).
Die Auflösung der Gründungsrücklage bedarf eines Beschlusses der Gesellschafter und ist nur zulässig, wenn auf die Stammeinlagen insgesamt mindestens € 17.500,00 geleistet wurden oder durch die Auflösung geleistet werden.
Sobald dieser Mindesteinzahlungsgrad erreicht wurde, kann die Gründungsprivilegierung durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrages auch vorzeitig beendet werden; andernfalls endet sie jedenfalls zehn Jahre nach der Eintragung der betreffenden GmbH im Firmenbuch. Dies bedeutet einerseits, dass die vorläufig auf € 5.000,00 reduzierte Mindesteinzahlungspflicht nun in regulärer Höhe besteht und andererseits, dass die Beschränkung der Verpflichtung der Gesellschafter zur Leistung des noch ausständigen Teils ihrer Stammeinlagen nicht mehr gilt, was vor allem im Insolvenzfall relevant sein kann.
Die Gründungsrücklage darf trotz Ablaufs der Zehnjahresfrist nicht aufgelöst werden, solange die reguläre Mindesteinzahlung von € 17.500,00 nicht tatsächlich erfolgt ist bzw. durch die Auflösung erfolgen kann. Außerdem bleibt der Firmenzusatz "gründungsprivilegiert" so lange bestehen bis es zu dieser Mindesteinzahlung gekommen ist.
Gesellschaften, deren Stammkapital € 35.000,00 nicht erreicht, also eine GmbH „light“ dürfen ihr geringeres Stammkapital für maximal zehn Jahre beibehalten und müssen spätestens dann eine Kapitalerhöhung auf diesen Betrag durchführen. Bis zu dieser Kapitalerhöhung haben die Gesellschaften eine Rücklage zu bilden, in die ein Betrag einzustellen ist, der mindestens einem Viertel des Jahresüberschusses, gemindert um einen Verlustvortrag und unter Berücksichtigung der Veränderung unversteuerter Rücklagen, entspricht (Kapitalaufstockungsrücklage).
Da das gesetzliche Mindeststammkapital der GmbH wieder € 35.000,00 betragen soll, muss dieser Betrag auch die Untergrenze für Kapitalherabsetzungen darstellen.
Derzeit liegt nur ein Ministerialentwurf vor. Die Bestimmungen sollen mit 1.3.2014 in Kraft treten. Über nähere Details werden wir Sie gesondert informieren.Gerichtsstand bei Urheberrechtsverletzug im Internet
Ein Werk eines österreichischen Urhebers wird im Ausland auf einem Seidentuch abgedruckt und über das Internet vertrieben. Kann dagegen in Österreich zivilrechtlich vorgegangen werden?
Jein, sagt der EuGH. Nach der von ihm vertretenen Mosaiktheorie (EuGH 3.10.2013, C-170/12, Pinckney) ist die Klage auch am Erfolgsort möglich; das ist laut EuGH überall dort, wo der rechtsverletzende Inhalt im Internet abgerufen werden konnte. Damit ist zwar faktisch weltweit ein Gerichtsstand eröffnet, das lokale Gericht ist aber nur zur Entscheidung über die das jeweilige Land betreffenden Ansprüche berechtigt.
Will man generell gegen den Verletzer vorgehen, bleibt es beim allgemeinen Gerichtsstand des Verletzers – das ist bei natürlichen Personen der Wohnsitz, bei juristischen Personen der Sitz – oder dem Gerichtsstand des Handlungsortes – also der Ort, von dem der Eingriff ausgeht, dies wäre hier der Ort, von dem aus die Website betrieben wird. Der Gerichtsstand wäre also jeweils im Ausland gelegen.
Klagt man dennoch in Österreich, muss man auf die rügelose Einlassung des Verletzers in das Verfahren hoffen (so geschehen in OGH 12.2.2013, 4 Ob 190/12p) – rügt der Verletzer nämlich die Unzuständigkeit, darf das österreichische Gericht nur über die Österreich betreffenden Verletzungen absprechen.
Einbeziehung von AGB in das Vertragsverhältnis
Allgemeine Geschäftsbedingungen [AGB] – egal ob off- oder online eingesetzt – werden grundsätzlich drei Prüfschritten unterzogen, nämlich der Geltungs-, der Inhalts- und der Einbeziehungskontrolle.
Im Rahmen der Geltungskontrolle werden Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts, die für den anderen Vertragspartner nachteilig sind und mit denen dieser nach den Umständen, vor allen nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde nicht zu rechnen brauchte, nicht Vertragsbestandteil.
Bestimmungen, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegen, werden der Inhaltskontrolle unterzogen und sind nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligen.
Bei der Einbeziehungskontrolle wird geprüft, ob die AGB als gesamtes Bindungswerk durch entsprechende Willenseinigung der Vertragsparteien in den Vertrag Eingang gefunden haben.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat nun entschieden, dass AGB in das Vertragsverhältnis einbezogen sind, wenn in den getroffenen Vereinbarungen ausdrücklich auf ihre Geltung Bezug genommen wird und der Vertragspartner vor Abschluss die Möglichkeit hatte, sich von den AGB Kenntnis zu verschaffen. Diese Möglichkeit ist gegeben, wenn die AGB auf der Website des Verwenders oder mittels Google-Suche abrufbar sind.
All dies gilt es bei der Gestaltung von AGB zu berücksichtigen.
Verwaltungsgerichtsbarkeit 2014 – die Reform im Überblick
Wer derzeit gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Berufung erhebt, landet in aller Regel in zweiter Instanz wieder vor einer Verwaltungsbehörde – meist vor jener, die gegenüber der ersten weisungsbefugt ist. Eine gerichtliche Kontrolle erfolgt dann erst durch den Verwaltungsgerichtshof (VwGH), der allerdings keine Tatsachen überprüfen kann und – bis auf wenige Ausnahmen – die Entscheidung der Verwaltungsbehörde nur aufheben, nicht aber selbst in der Sache neu entscheiden kann.
Ab 2014 ist alles anders. Mit der Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit steht der Bürger ab 1.1.2014 nur noch in erster Instanz vor einer Verwaltungsbehörde. Erhebt er gegen die Entscheidung Beschwerde, gelangt er direkt vor ein Verwaltungsgericht. Höchste Instanz bleibt weiterhin der VwGH, der ab 1.1.2014 sowohl im Tatsachen-, als auch im Rechtsbereich volle Entscheidungsgewalt hat und Fälle ablehnen kann, die keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen.
Kernstück der Reform ist die Errichtung eines neuen Bundesverwaltungsgerichts, eines neuen Bundesfinanzgerichts, sowie von neuen Landesverwaltungsgerichten (in jedem Bundesland). Anstelle einer Vielzahl von weisungsfreien Sonderbehörden (UVS, UFS, BVA, usw.) tritt in Zukunft eins dieser Gerichte.
In Anlehnung an das bisherige Verwaltungsverfahren wird auch vor den neuen Gerichten nur eine geringe Formstrenge herrschen – es besteht kein generelles „Neuerungsverbot“ (d.h. es können auch während des Beschwerdeverfahrens noch jederzeit neue Tatsachen und Beweise vorgebracht werden) und nach wie vor ist in der Beschwerde eine Angabe der konkret verletzten Rechte nicht erforderlich. Die Berufungsfrist (nunmehr „Beschwerdefrist“) wird mit der Reform von zwei auf vier Wochen erhöht.
Notwendig geworden ist die Reform aufgrund der Überlastung des Verwaltungsgerichtshofs und der immer lauter werdenden Kritik aus Europa. Die bisher in Österreich eingerichteten „unabhängigen Verwaltungssenate“ und „Kollegialbehörden richterlichen Einschlags“ erfüllten die Verfahrensgarantien des Art. 6 EMRK nicht ausreichend, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Rechtsprechung immer weiter ausgedehnt hat. Grund für die Kritik war zuletzt auch die EU-Grundrechtecharta, die den unionsrechtlich gebotenen gerichtlichen Rechtsschutz weiter in den Mittelpunkt rückte.
Angesichts der vielversprechenden Neuerungen gehören diese Bedenken nun wohl der Vergangenheit an. Abzuwarten bleibt aber, ob sich die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Praxis bewährt.
Konzessionierung für Immobilien-Unternehmen durch die FMA
Kürzlich trat ein neues Gesetz mit dem klingenden Namen „Alternatives Investmentfondsmanagergesetz“ (AIFMG) in Kraft. Die Implementierung dieses neuen Gesetzes fußt auf einer Richtlinie der Europäischen Union, die eine Regulierung des Finanzmarktes zum Ziel hat.
Manager „Alternativer Investmentfonds“ (AIF), die Tätigkeiten nach dem AIFMG ausführen, müssen bis spätestens 22.7.2014 einen Antrag auf Ausstellung einer Konzession stellen. Unter einem Manager ist dabei aber nicht eine natürliche Person zu verstehen, sondern vielmehr das Vehikel, mit dem das angelegte Kapital verwaltet wird.
Ein AIF liegt dabei dann vor, wenn mehrere Personen investieren und auf Basis einer gemeinsamen Anlagestrategie Gelder erwirtschaften. Das Gesetz regelt dabei zwar ein Mindestfondsvermögen (beginnend ab € 100 Mio.), der genaue Anwendungsbereich ist aber noch nicht abschätzbar.
Verwaltet werden kann ein solcher AIF nicht nur durch klassische Investmentfonds, sondern womöglich auch durch andere Gesellschaftsformen. Es kann daher nicht von Vornherein ausgeschlossen werden, dass auch Aktiengesellschaften und Privatstiftungen in den Anwendungsbereich des AIFMG fallen.
Aufgrund des komplizierten und oftmals unklaren Gesetzeswortlauts hat die österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) bereits eine FAQ-Liste auf ihrer Homepage zur Verfügung gestellt. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich aber jedenfalls einen Feststellungsbescheid der FMA zu erwirken, um Unklarheiten auszuräumen und damit möglichen Pönalen aus dem Weg zu gehen.
FAQ-Liste der FMA:
Neuregelung der Verzugszinsen für Geschäfte zwischen Unternehmern
Das großteils am 16.3.2013 in Kraft getretene Zahlungsverzugsgesetz bringt viele Neuerungen unter anderem auch für die Verzugszinsen im Unternehmensrecht.
Der bisher bei Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmensbezogenen Geschäften vorgesehene Verzugszinssatz in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz wurde durch den neuen § 456 UGB auf 9,2 % über dem Basiszinssatz erhöht. Dieser Basiszinssatz betrug am 1.7.2013 -0,12 %, sodass für das zweite Kalenderhalbjahr 2013 ein Verzugszinssatz von 9,08 % in Ansatz zu bringen ist.
Dieser erhöhte Verzugszinssatz kommt allerdings nur dann zum Tragen, wenn der Schuldner für den Verzug verantwortlich ist, andernfalls nur Zinsen gemäß § 1000 Abs. 1 ABGB in Höhe von 4 % p.a. zu leisten sind. Für den Verzug verantwortlich ist ein Schuldner dann, wenn ihn ein Verschulden trifft. Eine bloße Zuordnung der Ursache in die Risikosphäre des Schuldners reicht hierzu nicht aus.
§ 456 UGB gibt eine gesetzliche Verzugszinsenhöhe vor, die allerdings nach beiden Seiten dispositiv ist. Die Vertragsparteien können daher im Einzelfall – von Ausnahmen im Vergaberecht abgesehen – sowohl einen höheren als auch einen niedrigen Verzugszinssatz festlegen.
„GmbH light“ und damit verbundene Änderungen
Wie bereits im April angekündigt, besteht seit 1.7.2013 die Möglichkeit der Gründung einer „kleinen GmbH“ oder „GmbH light“; folgende Änderungen sind in diesem Zusammenhang zu beachten:
Das Mindeststammkapital der GmbH wurde von € 35.000,00 auf € 10.000,00 gesenkt, sodass – der Mindesteinzahlungspflicht folgend – künftig statt € 17.500,00 nur € 5.000,00 bar einbezahlt werden müssen. Bereits bestehende GmbHs können im Rahmen einer Kapitalherabsetzung ihr Stammkapital auf € 10.000,00 verringern.
Abgesehen davon, kommt es zu einer Reduktion der Gründungskosten der GmbH, da sich jene Steuern, Gebühren und Kosten, die sich am Stammkapital orientieren, entsprechend vermindern. Neben der Gesellschaftssteuer betrifft dies vor allem die bei der Gründung anfallenden Notariatsgebühren und Anwaltskosten. Die Verpflichtung, die Neugründung in der Wiener Zeitung bekannt zu machen, entfällt und bringt somit eine weitere Kostenersparnis. Die auf Grundlage des Mindeststammkapitals bemessene Mindestkörperschaftssteuer wird sich künftig ebenfalls reduzieren und lediglich € 125,00 pro Quartal betragen.
Zum Zwecke des Gläubigerschutzes waren Geschäftsführer einer GmbH bisher verpflichtet, die Generalversammlung u.a. dann einzuberufen, wenn die Hälfte des Stammkapitals verloren gegangen ist. Diese Pflicht zur Einberufung besteht nunmehr auch dann, wenn die Eigenmittelquote (§ 23 URG) weniger als 8 % und die fiktive Schuldentilgungsdauer (§ 24 URG) mehr als 15 Jahre beträgt.
Hat eine inländische oder ausländische Kapitalgesellschaft keine organschaftlichen Vertreter und ist somit führungslos, so ist zukünftig ein Gesellschafter, der mehr als 50 % des Stammkapitals der Gesellschaft hält, zur Stellung eines Insolvenzantrags berechtigt und verpflichtet.
Vergebührung von Vergleichen vor einem Schiedsgericht
Gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 lit. A GebG 1957 (Gebührengesetz) unterliegen außergerichtliche Vergleiche einer Rechtsgeschäftsgebühr in der Höhe von 1 % vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistung.
Zuletzt war strittig, ob es sich beim Schiedsgericht der Wirtschaftskammer um ein Gericht im Sinne des Gebührengesetzes handelt, sodass bei einem vor diesem Gericht geschlossenen Vergleich keine Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 20 GebG anfällt, handelt es sich hierbei prima vista um keinen außergerichtlichen Vergleich.
Nunmehr hat der Verwaltungsgerichtshof hierzu erwogen, dass es sich bei Schiedsgerichten um Sondergerichte des Privatrechts handelt und im Gegensatz dazu unter Gerichten im Sinne des Gebührengesetzes ausschließlich Einrichtungen der inländischen Gerichtsorganisation zu verstehen sind. Folglich unterliegen vor einem Schiedsgericht geschlossene Vergleiche einer Rechtsgeschäftsgebühr gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 lit. A GebG 1957.
Folge dieser Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs für die Praxis ist nicht nur eine weitere Schwächung des österreichischen Schiedsgerichtsstandortes, sondern müssen Schiedsparteien künftig danach trachten, allfällige Einigungen zusammen mit den Schiedsrichtern in ein Schiedsurteil zu gießen.
Die „kleine“ GmbH, Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2013 (GesRÄG 2013)
Seit Ende März 2013 liegt nunmehr der Entwurf des Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes 2013 zur Begutachtung vor, mit welchem der seit längerem geforderte Wünsch nach einer „kleinen“ GmbH umgesetzt werden sollen.
Wesentlicher Eckpunkt ist, dass das Mindeststammkapital von derzeit € 35.000,00 auf € 10.000,00 gesenkt werden soll. Unverändert bleibt hingegen die Mindesteinzahlungspflicht, welche nach wie vor die Hälfte des Stammkapitals, beträgt, sohin dann € 5.000,00.
Folge der Herabsetzung des Stammkapitals ist, dass sich jene Steuern und Kosten, welche sich am Stammkapital orientieren, reduziert werden. Das betrifft etwa die Gesellschaftssteuer aber auch Gründungskosten wie Notariatsgebühren oder Anwaltskosten. Gleiches gilt auch für die Mindestkörperschaftssteuer, welche sich nach dem Mindeststammkapital bemisst. Das bedeutet, dass die Mindestkörperschaftssteuer für eine solche „kleine“ GmbH mit dem Mindeststammkapital von € 10.000,00 künftig lediglich € 125,00 pro Quartal betragen würde.
Zum Zwecke des Gläubigerschutzes sollen künftig Geschäftsführer zur Einberufung einer Generalversammlung verpflichtet sein, sobald die Eigenmittelquote (§ 23 URG) weniger als 8% beträgt und die fiktive Schuldentilgungsdauer (§ 24 URG) über 15 Jahre liegt.
Zur Haftung von Organen im Verwaltungsstrafrecht
Nicht nur Gesellschaften selbst, sondern auch deren Leitungsorgane sind in der Praxis oftmals mit erheblichen Strafdrohungen durch das Verwaltungsstrafrecht konfrontiert.
Für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen ist – sofern im Gesetz nichts Abweichendes vorgesehen ist oder nicht ein verantwortlicher Beauftragter bestellt ist – gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich derjenige verantwortlich, der nach außen zur Vertretung befugt ist - also Vorstandsmitglieder einer AG, Geschäftsführer einer GmbH, Gesellschafter einer OG oder Komplementäre einer KG, nicht aber Prokuristen. Trifft diese Verantwortung mehrere natürliche Personen, haften diese kumulativ.
Sieht die jeweilige Verwaltungsvorschrift nicht einen anderen Verschuldensmaßstab vor, genügt für die Strafbarkeit bereits leichte Fahrlässigkeit. Für Betroffene bedeutet das, dass sie auch dann verantwortlich sind, wenn sie es unterlassen, die Tatverwirklichung zu verhindern, sich ungeeigneter Personen bedienen oder die eingesetzten Personen nicht entsprechend eingehend und dauernd kontrollieren. Die Rechtsprechung nimmt eine weitreichende Überwachungspflicht an und fordert ein effektives Kontrollsystem. Selbst innerhalb des Organs besteht eine Überwachungspflicht der anderen Organmitglieder.
Das Haftungsrisiko wird insofern nochmals verschärft, als der Gesetzgeber bei Ungehorsamsdelikten (wenn der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung weder Schaden noch Gefahr voraussetzt) die fahrlässige Begehung widerleglich vermutet. Der Betroffenen muss für eine Straffreiheit das mangelnde Verschulden glaubhaft machen – in der Praxis ein weiter Weg.
Auf Grund dieser strengen Judikatur empfiehlt sich die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten, dem für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Die Anordnungsbefugnis des verantwortlichen Beauftragten, der seiner Bestellung natürlich zustimmen muss, hat dem Umfang seiner Verantwortlichkeit zu entsprechen; er muss insbesondere solche Entscheidungen treffen können, welche die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften sicherstellt.
Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass nach ständiger Judikatur eine vor der Begehung der strafbaren Handlung zwischen dem Täter und der Gesellschaft abgeschlossene Vereinbarung, nach welcher sich die Gesellschaft zum Ersatz der über den Täter zu verhängenden Strafe verpflichtet, gegen die Grundsätze des Strafrechts und die guten Sitten verstößt, weshalb diese nichtig und unwirksam ist. Eine solche Vereinbarung könnte erst nach Verhängung der Strafe wirksam getroffen werden.
Höhe der Ansprüche eines vermeintlich freien Dienstnehmers
Kein seltener Fall: Ein Dienstgeber schließt mit seinem Dienstnehmer einen „freien“ Dienstvertrag ab, der in Wahrheit als echter Dienstvertrag zu qualifizieren ist.
Was bedeutet dies für die Höhe der Ansprüche des Dienstnehmers? In der Entscheidung vom 26.7.2012, 8 Oba 56/11 k, stellte der OGH klar:
Soweit das „Honorar“ des vermeintlich freien Dienstnehmers eine überkollektivvertragliche Abgeltung darstellt, können damit zwar Sonderzahlungen, nicht aber Überstunden, Urlaubsersatzleistung und Feiertagsentgelte abgegolten sein. In der Praxis kann daher die falsche Einstufung eines Dienstnehmers zu einer erheblichen Mehrbelastung für den Dienstgeber führen.
Grundbuchsgebührennovelle – Schenken wird teurer
Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 21.9.2011, G 34, 35/2011 ist die Anknüpfung des Gerichtsgebührengesetzes an die Bemessungsgrundlagen des Grunderwerbsteuergesetzes zur Berechnung der Eintragungsgebühren im Grundbuch verfassungswidrig. Als Reaktion darauf liegt nunmehr ein Gesetzesentwurf für eine Gerichtsgebührennovelle vor, welche im Wesentlichen folgende Neuerungen vorsieht:
Für alle Arten des Liegenschaftserwerbers wird eine einheitliche Bemessungsgrundlage vorgesehen.
Bei Schenkungen erhöht sich damit die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Eintragungsgebühr von dem ursprünglich heranzuziehenden dreifachen Einheitswert auf jenen Wert, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre, also den Verkehrswert.
Eine Ausnahme bilden so genannte begünstigte Erwerbsvorgänge, für welche weiterhin der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Verkehrswerts als Bemessungsgrundlage heranzuziehen sind. Einen begünstigten Erwerbsvorgang bildet z.B. die Übertragung einer Liegenschaft „im Familienkreis“, sofern die Liegenschaft der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Berechtigten dient und die Beteiligten bisher im gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch die Vorlage von Personenstandsurkunden und Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.
Bei einem Kauf wird weiterhin der Wert der Gegenleistung – das ist der Kaufpreis einschließlich aller vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen – als Bemessungsgrundlage herangezogen.
Neu ist allerdings, dass eingangs der Eingabe der Wert des Eigentumsrechtes unabhängig davon wie dieses erworben wurde zu beziffern ist und darüber hinaus zur Ermittlung dieses Wertes notwendige Angaben zu machen sind und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen sind.
Diese Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes, die vor allem bei Schenkungen zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Eintragungsgebühr führen und den Eintragungsprozess allgemein verteuern können, sollen mit 1.1.2013 in Kraft treten und wären anzuwenden, wenn die Eintragung erst nach dem 31.12.2012 erfolgt. Es kommt also nicht auf den Abschluss eines Vertrages oder auf die Übergabe der Immobilie an, sondern einzig und allein darauf, wann das Gericht aufgrund eines vorliegenden Antrages tatsächlich tätig wird.
Erfolgt die Schenkung noch im Oktober 2012 und wird auch die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer in diesem Monat durchgeführt, so besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die alte Rechtslage anzuwenden ist, unabhängig davon, wann die Eintragung im Grundbuch tatsächlich erfolgt.
Orts- und Terminwahl für eine Generalversammlung
Auch wenn der Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Regelung hinsichtlich der Ort- und Terminwahl für die Abhaltung einer Generalversammlung enthält, besteht eine Verpflichtung bei dieser Wahl auf die Interessen der anderen Gesellschafter bedacht zu nehmen.
Dies folgt aus den allgemeinen im GmbH Recht anerkannten Treuepflichten. Diese Treuepflicht des Gesellschafters einer GmbH gebietet auch eine angemessene Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Mitgesellschafter bei Ermöglichung der Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung.
Eine Generalversammlung darf daher nicht zu einem Zeitpunkt angesetzt werden an dem bekanntermaßen Gesellschafter nicht anwesend sein werden. Vergleiche dazu OGH 9.4.2012, 6 Ob 60/12k.
Mietzinsminderung trotz unbemerkten Mangels
Bisher war es herrschende Ansicht, dass vom Mieter nicht bemerkte und daher nicht gerügte Mängel des Mietobjekts nicht zu einer Mietzinsminderung führen. Anders nunmehr der OGH in der Entscheidung zu 8 Ob 90/10h:
Das Mietobjekt wies eine mangelhafte Elektroinstallation auf, was der Mieter zunächst nicht bemerkte. Obwohl der Mieter also das Mietobjekt subjektiv ohne Beeinträchtigung benützte, gewährte der OGH die Mietzinsminderung. Für Mängel, die zwar mangels Kenntnis des Bestandnehmers von diesem nicht wahrgenommen wurden, aber an sich gebrauchsbeeinträchtigend sind, habe der Bestandgeber – so der OGH - einzustehen.
Ob dies nur für Extremfälle wie den gegenständlichen – die mangelhafte Elektroinstallation hätte grundsätzlich schwerwiegende gesundheitliche Folgen nach sich ziehen können – oder generell gilt, bleibt abzuwarten.
Sicherheitsfachkräfte können sich auf Dienstgeberhaftungsprivileg berufen
Bei Arbeitsunfällen erhält der Dienstnehmer im Regelfall eine Leistung der Sozialversicherung. Im Gegenzug sieht § 333 ASVG eine markante Einschränkung der Schadenersatzansprüche des Dienstnehmers gegen seinen Arbeitgeber und so genannte Aufseher im Betrieb auf vorsätzliches Verhalten vor.
Unklar war bisher, ob auch die gemäß § 73 Abs. 1 ASchG vom Dienstgeber zu bestellenden Sicherheitsfachkräfte als „Aufseher im Betrieb“ gemäß § 333 ASVG zu qualifizieren sind. In der Entscheidung 2 Ob 174/11v hat der OGH dies bejaht: Auch wenn im Gesetz nicht formell eine Weisungsbefugnis der Sicherheitsfachkräfte gegenüber den Arbeitnehmern normiert ist, so haben diese doch nach § 76 Abs. 1 ASchG die Aufgabe, Arbeitnehmer, Sicherheitsvertrauenspersonen u.a. auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit zu beraten. Diese Beratung hätte keinen Sinn, wenn sie für die Arbeitnehmer völlig unverbindlich wäre, weil dann ihr Zweck, nämlich die Gewährleistung der Arbeitssicherheit, nicht erreicht werden könnte. Der „Beratung“ durch die Sicherheitsfachkraft kommt daher de facto der Charakter einer Weisung zu.
Die vom Arbeitgeber gemäß § 73 ASchG bestellten – betriebseigenen die externen – Sicherheitsfachkräfte können sich daher auf das Dienstgeberhaftungsprivileg gemäß § 333 ASVG berufen.
Einschränkung des Mitverschuldens des Bauherren für mangelhafte Pläne
Bei Bauvorhaben kommt es regelmäßig vor, dass der Bauherr dem Werkunternehmer Pläne beistellt, welche er seinerseits von einer dritten Person (zumeist einem Architekten) erstellen ließ. Sind diese Pläne mangelhaft, war es bisher herrschende Ansicht, dass sich der Bauherr im Verhältnis zum Werkunternehmer das Verschulden seines Planers zurechnen lassen muss.
Anderes gilt laut OGH (4 Ob 137/11t) dann, wenn der Werkunternehmer vertraglich die Überprüfung der ihm beigestellten Pläne übernommen hat. In diesem Fall kann der Werkunternehmer das Verschulden des Planers dem Bauherrn nicht entgegenhalten, sondern ist allenfalls auf Regressansprüche gegen den Planer verwiesen.
OGH setzt der ärztlichen Aufklärungspflicht Grenzen
Der Arzt darf nach ständiger Judikatur nur dann einen Eingriff vornehmen, wenn der Patient nach ärztlicher Aufklärung über Risken und eventuelle Alternativen seine Einwilligung erteilt hat. Dabei ist jedenfalls über typische Risken eines Eingriffs aufzuklären. Was gilt aber, wenn sich ein typisches Operationsrisiko verwirklicht, dieses vom Arzt während der Operation fachgerecht behoben wird, sich dabei aber ein typisches Risiko der Behebungsmaßnahme verwirklicht? Muss auch über dieses Risiko aufgeklärt werden, das zwar nicht für die ursprüngliche Operation typisch ist, aber für die Behebungsmaßnahme? – Nein, sagt der OGH in der Entscheidung 7 Ob 228/11x. Dies würde nämlich sowohl die ärztliche Aufklärungspflicht überspannen als auch dem Patienten eine derartige Fülle von Informationen geben, die ihm eine Einschätzung der Lage eher erschweren als erleichtern würde.
Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers trotz Bestellung im Gesellschaftsvertrag
Die Bestellung zum Geschäftsführer einer GmbH kann nicht nur in der Generalversammlung oder mittels Umlaufbeschluss, sondern auch direkt im Gesellschaftsvertrag erfolgen – diesfalls ist die Bestellung jedoch auf die Dauer des Gesellschaftsverhältnisses beschränkt.
Gemäß § 16 Abs 1 GmbHG kann eine Bestellung zum Geschäftsführer grundsätzlich jederzeit durch Beschluss der übrigen Gesellschafter widerrufen werden, soweit die Zulässigkeit des Widerrufs nicht auf wichtige Gründe beschränkt oder einem Gesellschafter ein sogenanntes Sonderrecht auf Geschäftsführung eingeräumt wurde (§ 16 Abs 3 GmbHG).
Der oberste Gerichtshof sprach nun in seiner Entscheidung zu 6 Ob 99/11v aus, dass auch ein im Gesellschaftsvertrag bestellter Geschäftsführer ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes unbeschränkt abberufen werden kann, wenn seine Abberufung nicht auf das Vorliegen wichtiger Gründe beschränkt wurde.
Ein Sonderrecht auf Geschäftsführung ist allerdings nicht schon darin zu erblicken, dass die Bestellungserklärung zum Geschäftsführer im Gesellschaftsvertrag erfolgte. Auch in einem derartigen Fall ist der betreffende Geschäftsführer jederzeit abrufbar. Dies gilt nach herrschender Ansicht auch dann, wenn jemand für die Dauer des Gesellschaftsverhältnisses zum Geschäftsführer bestellt wurde.