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  • Das Abgabenänderungsgesetz 2014 und damit verbundene Änderungen für die GmbH

    Das Abgabenänderungsgesetz 2014 ist am 1.3.2014 in Kraft getreten und bringt u.a. im GmbHG maßgebliche Änderungen mit sich. Die wesentlichen Änderungen im Überblick:

    Die mit 1.7.2013 erfolgte Herabsetzung des Mindeststammkapitals einer GmbH auf € 10.000 wird rückgängig gemacht und wird das Mindeststammkapital wieder auf € 35.000 angehoben worauf bei Gründung mindestens insgesamt € 17.500 einbezahlt werden müssen.

    Damit die Rechtsform der GmbH für Unternehmer mit geringen finanziellen Möglichkeiten attraktiv bleibt, ist es möglich, bei Neugründungen durch entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag, Gründungsprivilegien für die ersten 10 Jahre nach Gesellschaftsgründung in Anspruch zu nehmen.

    Das Mindeststammkapital beträgt dann während dieses Zeitraums nur € 10.000, worauf nur € 5.000 einbezahlt werden müssen. Während aufrechter Gründungprivilegierung sind die Gesellschafter nur insoweit zur weiteren Einzahlungen auf die von ihnen übernommenen Stammeinlagen verpflichtet, als die geleisteten Einzahlungen hinter den gründungsprivilegierten Stammeinlagen zurückbleiben. Betragen die gründungsprivilegierten Stammeinlagen also in Summe € 10.000 und haben die Gesellschafter darauf bereits € 5.000 geleistet, besteht nur die Verpflichtung einer Einzahlung weiterer € 5.000. Wurden bereits € 10.000 eingezahlt, kann von den Gesellschaftern nicht mehr gefordert werden. Die gilt auch im Insolvenzfall.

    Es ist daher möglich das wirtschaftliche Risiko während der Dauer der Gründungsprivilegierung mit € 10.000 zu begrenzen.

    Die ursprünglich vorgesehene Verpflichtung, auf die „Gründungsprivilegierung“ durch einen entsprechenden Firmenzusatz bzw. auf Geschäftsbriefen, Bestellscheinen und Webseiten hinzuweisen, ist nicht mehr vorgesehen. Ebenso ist die Verpflichtung zur Bildung einer Gründungsrücklage (ursprünglich ein Viertel des jährlichen Gewinns) weggefallen.

    Die Gründungsprivilegierung kann durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrags beendet werden, wobei vor Anmeldung der Änderung zum Firmenbuch auf die bar zu leistenden Stammeinlagen mindestens € 17.500 geleistet werden müssen.

    Ansonsten endet die Gründungsprivilegierung spätestens zehn Jahre nach der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch. Die Eintragungen betreffend die Gründungsprivilegierung im Firmenbuch (Angaben zu den gründungsprivilegierten Stammeinlagen) können auch erst dann entfallen, wenn zuvor die Mindesteinzahlungserfordernisse erfüllt wurden.

    Die Belastung durch die Mindestkörperschaftssteuer für nach dem 30.6.2013 gegründete „GmbH lights“ oder „gründungsprivilegierte GmbHs“ bleibt in den ersten fünf Jahren unverändert bei jährlich € 500. Erst nach dem fünften Jahr beträgt sie jährlich € 1.000, ab dem zehnten Jahr und einem Stammkapital von € 35.000 jährlich € 1.750. 


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