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  • Internationaler Klägergerichtsstand auch gegen österreichische Unternehmen möglich

    Art. 16 Abs. 1 EuGVVO gewährt einem österreichischen Verbraucher die Möglichkeit, ein ausländisches Unternehmen in Österreich am Gerichtsstand des Wohnsitzes des Verbrauchers zu klagen. Gegen österreichische Unternehmen ist dies im Regelfall nicht möglich; diese müssen am Gerichtsstand deren Sitzes gerichtlich in Anspruch genommen werden.

    Ausnahmen bestätigen aber die Regel:

    Der Entscheidung des EuGH vom 14.11.2013, C-478/12, lag ein Sachverhalt zu Grunde, bei dem ein österreichischer Verbraucher einen Pauschalreisevertrag über ein deutsches Reisebüro mit einem österreichischen Reiseveranstalter abgeschlossen hatte. Die Schadenersatzklage gegen beide Unternehmen – also auch gegen den österreichischen Reiseveranstalter – war in diesem Fall am Wohnsitzgerichtsstand des österreichischen Verbrauchers möglich, weil  - wie der EuGH ausführt – der Vertrag mit dem österreichischen Reiseveranstalter untrennbar mit dem Vertrag mit dem deutschen Reisebüro verbunden war.



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