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  • Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen bei Daueremissionen

    Gemäß § 11 Abs 7 Kapitalmarktgesetz (KMG) muss ein geschädigter Anleger seinen Anspruch aufgrund der Prospekthaftung binnen zehn Jahren nach Beendigung des prospektpflichtigen Angebotes gerichtlich geltend machen. Die Frist beginnt mit der Beendigung des prospektpflichtigen Angebots zu laufen. Das ist der Zeitpunkt zu dem die Emission beendet ist; in der Praxis ist das auch jener Zeitpunkt zu dem der Prospekt nicht mehr verwendet wird.

    Diese Regelung könnte bei Daueremissionen zu ungewünschten Folgen führen. Da Daueremissionen meist von verschiedenen, zeitlich aufeinander folgenden Prospekten begleitet werden, könnten der Zeitpunkt des Endes der Verwendung des relevanten Prospekts und der Zeitpunkt des Endes der Emission zeitlich weit auseinanderfallen. Für Anleger, die die Anleihe aufgrund eines „früheren“ Prospekts erworben haben, könnte somit die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen jahrzehntelang sein, da die Frist erst dann zu laufen beginnt, wenn auch die „späteren“ Prospekte nicht mehr in Verwendung stehen. Dies auch dann, wenn der fehlerhafte Prospekt längst durch einen Richtigen ersetzt worden ist.

    Der OGH löst diese Problemstellung indem er den Gesetzestext, der auf die Beendigung eines prospektpflichtigen Angebots abstellt, so ausgelegt, dass mit Veröffentlichung eines neuen Prospekts das alte Angebot beendet ist. Auch bei Daueremissionen beginnt der Lauf der Frist somit zu jenem Zeitpunkt, zu dem ein neuer Prospekt ausgegeben und der Alte nicht mehr verwendet wird, womit es nicht mehr zu einer jahrzehntelangen Verschiebung des Fristbeginns kommen kann.


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