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  • Nach nur 8 Monaten, GmbH „light“ wird abgeschafft

    Der Entwurf des Abgabenänderungsgesetz 2014 bringt u.a. im GmbHG maßgebliche Änderungen mit sich, womit die im Rahmen des GesRÄG 2013 eingeführte und erst seit 01.07.2013 bestehende Möglichkeit, eine GmbH („light“) mit einem Stammkapital von nur € 10.000,00 zu gründen, ab 28.2.2014 wieder Geschichte sein dürfte.

    Die wesentlichen Änderungen im Überblick:

    Das Mindeststammkapital wird – aus steuerrechtlichen Erwägungen – wieder auf € 35.000,00 angehoben. Damit die Rechtsform der GmbH dennoch für Unternehmer mit geringen finanziellen Möglichkeiten attraktiv bleibt, soll es möglich sein, durch entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag in den ersten 10 Jahren nach Gesellschaftsgründung Gründungsprivilegien in Anspruch zu nehmen.

    Demgemäß soll es ausreichen, wenn zunächst – statt der sonst im Regelfall vorgeschriebenen € 17.500,00 – nur ein Betrag von € 5.000,00 bar aufgebracht wird. Außerdem soll es möglich sein, die Verpflichtung zur Leistung zusätzlicher Beträge auf die übernommenen Stammeinlagen auf weitere € 5.000,00 zu beschränken.

    Diese Bestimmungen können nicht nachträglich durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrages eingefügt werden, sondern müssen schon in der ursprünglichen Fassung des Gesellschaftsvertrages enthalten sein.

    Damit für den geschäftlichen Verkehr ohne weiteres erkennbar ist, dass die betreffende Gesellschaft von den Gründungsprivilegien Gebrauch macht und daher nur über einen geringeren Haftungsfonds verfügt als normale GmbHs, soll die Verpflichtung bestehen in die Firma den Zusatz "gründungsprivilegiert" aufzunehmen.

    Da die Gründungsprivilegien nach spätestens zehn Jahren wegfallen, sind die Gesellschafter dazu verhalten, innerhalb dieses Zeitraums die von ihnen geleisteten Einlagen auf das gesetzliche Mindestmaß (€ 17.500,00) zu erhöhen. Hierzu hat die Gesellschaft jährlich eine Rücklage zu bilden, in die ein Betrag einzustellen ist, der mindestens einem Viertel des Jahresüberschusses, gemindert um einen Verlustvortrag und unter Berücksichtigung der Veränderung unversteuerter Rücklagen, entspricht (Gründungsrücklage).

    Die Auflösung der Gründungsrücklage bedarf eines Beschlusses der Gesellschafter und ist nur zulässig, wenn auf die Stammeinlagen insgesamt mindestens € 17.500,00 geleistet wurden oder durch die Auflösung geleistet werden.

    Sobald dieser Mindesteinzahlungsgrad erreicht wurde, kann die Gründungsprivilegierung durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrages auch vorzeitig beendet werden; andernfalls endet sie jedenfalls zehn Jahre nach der Eintragung der betreffenden GmbH im Firmenbuch. Dies bedeutet einerseits, dass die vorläufig auf € 5.000,00 reduzierte Mindesteinzahlungspflicht nun in regulärer Höhe besteht und andererseits, dass die Beschränkung der Verpflichtung der Gesellschafter zur Leistung des noch ausständigen Teils ihrer Stammeinlagen nicht mehr gilt, was vor allem im Insolvenzfall relevant sein kann.

    Die Gründungsrücklage darf trotz Ablaufs der Zehnjahresfrist nicht aufgelöst werden, solange die reguläre Mindesteinzahlung von € 17.500,00 nicht tatsächlich erfolgt ist bzw. durch die Auflösung erfolgen kann. Außerdem bleibt der Firmenzusatz "gründungsprivilegiert" so lange bestehen bis es zu dieser Mindesteinzahlung gekommen ist.

    Gesellschaften, deren Stammkapital € 35.000,00 nicht erreicht, also eine GmbH „light“ dürfen ihr geringeres Stammkapital für maximal zehn Jahre beibehalten und müssen spätestens dann eine Kapitalerhöhung auf diesen Betrag durchführen. Bis zu dieser Kapitalerhöhung haben die Gesellschaften eine Rücklage zu bilden, in die ein Betrag einzustellen ist, der mindestens einem Viertel des Jahresüberschusses, gemindert um einen Verlustvortrag und unter Berücksichtigung der Veränderung unversteuerter Rücklagen, entspricht (Kapitalaufstockungsrücklage).

    Da das gesetzliche Mindeststammkapital der GmbH wieder € 35.000,00 betragen soll, muss dieser Betrag auch die Untergrenze für Kapitalherabsetzungen darstellen.

    Derzeit liegt nur ein Ministerialentwurf vor. Die Bestimmungen sollen mit 1.3.2014 in Kraft treten. Über nähere Details werden wir Sie gesondert informieren.

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