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  • Einbeziehung von AGB in das Vertragsverhältnis

    Allgemeine Geschäftsbedingungen [AGB] – egal ob off- oder online eingesetzt – werden grundsätzlich drei Prüfschritten unterzogen, nämlich der Geltungs-, der Inhalts- und der Einbeziehungskontrolle.

    Im Rahmen der Geltungskontrolle werden Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts, die für den anderen Vertragspartner nachteilig sind und mit denen dieser nach den Umständen, vor allen nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde nicht zu rechnen brauchte, nicht Vertragsbestandteil.

    Bestimmungen, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegen, werden der Inhaltskontrolle unterzogen und sind nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligen.

    Bei der Einbeziehungskontrolle wird geprüft, ob die AGB als gesamtes Bindungswerk durch entsprechende Willenseinigung der Vertragsparteien in den Vertrag Eingang gefunden haben.

    Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat nun entschieden, dass AGB in das Vertragsverhältnis einbezogen sind, wenn in den getroffenen Vereinbarungen ausdrücklich auf ihre Geltung Bezug genommen wird und der Vertragspartner vor Abschluss die Möglichkeit hatte, sich von den AGB Kenntnis zu verschaffen. Diese Möglichkeit ist gegeben, wenn die AGB auf der Website des Verwenders oder mittels Google-Suche abrufbar sind.

    All dies gilt es bei der Gestaltung von AGB zu berücksichtigen.


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