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  • Verwaltungsgerichtsbarkeit 2014 – die Reform im Überblick

    Wer derzeit gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Berufung erhebt, landet in aller Regel in zweiter Instanz wieder vor einer Verwaltungsbehörde – meist vor jener, die gegenüber der ersten weisungsbefugt ist. Eine gerichtliche Kontrolle erfolgt dann erst durch den Verwaltungsgerichtshof (VwGH), der allerdings keine Tatsachen überprüfen kann und – bis auf wenige Ausnahmen – die Entscheidung der Verwaltungsbehörde nur aufheben, nicht aber selbst in der Sache neu entscheiden kann.

    Ab 2014 ist alles anders. Mit der Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit steht der Bürger ab 1.1.2014 nur noch in erster Instanz vor einer Verwaltungsbehörde. Erhebt er gegen die Entscheidung Beschwerde, gelangt er direkt vor ein Verwaltungsgericht. Höchste Instanz bleibt weiterhin der VwGH, der ab 1.1.2014 sowohl im Tatsachen-, als auch im Rechtsbereich volle Entscheidungsgewalt hat und Fälle ablehnen kann, die keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen.

    Kernstück der Reform ist die Errichtung eines neuen Bundesverwaltungsgerichts, eines neuen Bundesfinanzgerichts, sowie von neuen Landesverwaltungsgerichten (in jedem Bundesland). Anstelle einer Vielzahl von weisungsfreien Sonderbehörden (UVS, UFS, BVA, usw.) tritt in Zukunft eins dieser Gerichte.

    In Anlehnung an das bisherige Verwaltungsverfahren wird auch vor den neuen Gerichten nur eine geringe Formstrenge herrschen – es besteht kein generelles „Neuerungsverbot“ (d.h. es können auch während des Beschwerdeverfahrens noch jederzeit neue Tatsachen und Beweise vorgebracht werden) und nach wie vor ist in der Beschwerde eine Angabe der konkret verletzten Rechte nicht erforderlich. Die Berufungsfrist (nunmehr „Beschwerdefrist“) wird mit der Reform von zwei auf vier Wochen erhöht.

    Notwendig geworden ist die Reform aufgrund der Überlastung des Verwaltungsgerichtshofs und der immer lauter werdenden Kritik aus Europa. Die bisher in Österreich eingerichteten „unabhängigen Verwaltungssenate“ und „Kollegialbehörden richterlichen Einschlags“ erfüllten die Verfahrensgarantien des Art. 6 EMRK nicht ausreichend, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Rechtsprechung immer weiter ausgedehnt hat. Grund für die Kritik war zuletzt auch die EU-Grundrechtecharta, die den unionsrechtlich gebotenen gerichtlichen Rechtsschutz weiter in den Mittelpunkt rückte.

    Angesichts der vielversprechenden Neuerungen gehören diese Bedenken nun wohl der Vergangenheit an. Abzuwarten bleibt aber, ob sich die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Praxis bewährt.


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