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  • Neuregelung der Verzugszinsen für Geschäfte zwischen Unternehmern

    Das großteils am 16.3.2013 in Kraft getretene Zahlungsverzugsgesetz bringt viele Neuerungen unter anderem auch für die Verzugszinsen im Unternehmensrecht.

    Der bisher bei Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmensbezogenen Geschäften vorgesehene Verzugszinssatz in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz wurde durch den neuen § 456 UGB auf 9,2 % über dem Basiszinssatz erhöht. Dieser Basiszinssatz betrug am 1.7.2013 -0,12 %, sodass für das zweite Kalenderhalbjahr 2013 ein Verzugszinssatz von 9,08 % in Ansatz zu bringen ist.

    Dieser erhöhte Verzugszinssatz kommt allerdings nur dann zum Tragen, wenn der Schuldner für den Verzug verantwortlich ist, andernfalls nur Zinsen gemäß § 1000 Abs. 1 ABGB in Höhe von 4 % p.a. zu leisten sind. Für den Verzug verantwortlich ist ein Schuldner dann, wenn ihn ein Verschulden trifft. Eine bloße Zuordnung der Ursache in die Risikosphäre des Schuldners reicht hierzu nicht aus.

    § 456 UGB gibt eine gesetzliche Verzugszinsenhöhe vor, die allerdings nach beiden Seiten dispositiv ist. Die Vertragsparteien können daher im Einzelfall – von Ausnahmen im Vergaberecht abgesehen – sowohl einen höheren als auch einen niedrigen Verzugszinssatz festlegen.


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