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  • Vergebührung von Vergleichen vor einem Schiedsgericht

    Gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 lit. A GebG 1957 (Gebührengesetz) unterliegen außergerichtliche Vergleiche einer Rechtsgeschäftsgebühr in der Höhe von 1 % vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistung.

    Zuletzt war strittig, ob es sich beim Schiedsgericht der Wirtschaftskammer um ein Gericht im Sinne des Gebührengesetzes handelt, sodass bei einem vor diesem Gericht geschlossenen Vergleich keine Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 20 GebG anfällt, handelt es sich hierbei prima vista um keinen außergerichtlichen Vergleich.

    Nunmehr hat der Verwaltungsgerichtshof hierzu erwogen, dass es sich bei Schiedsgerichten um Sondergerichte des Privatrechts handelt und im Gegensatz dazu unter Gerichten im Sinne des Gebührengesetzes ausschließlich Einrichtungen der inländischen Gerichtsorganisation zu verstehen sind. Folglich unterliegen vor einem Schiedsgericht geschlossene Vergleiche einer Rechtsgeschäftsgebühr gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 lit. A GebG 1957.

    Folge dieser Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs für die Praxis ist nicht nur eine weitere Schwächung des österreichischen Schiedsgerichtsstandortes, sondern müssen Schiedsparteien künftig danach trachten, allfällige Einigungen zusammen mit den Schiedsrichtern in ein Schiedsurteil zu gießen.


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