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  • Die „kleine“ GmbH, Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2013 (GesRÄG 2013)

    Seit Ende März 2013 liegt nunmehr der Entwurf des Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes 2013 zur Begutachtung vor, mit welchem der seit längerem geforderte Wünsch nach einer „kleinen“ GmbH umgesetzt werden sollen.

    Wesentlicher Eckpunkt ist, dass das Mindeststammkapital von derzeit € 35.000,00 auf € 10.000,00 gesenkt werden soll. Unverändert bleibt hingegen die Mindesteinzahlungspflicht, welche nach wie vor die Hälfte des Stammkapitals, beträgt, sohin dann € 5.000,00.

    Folge der Herabsetzung des Stammkapitals ist, dass sich jene Steuern und Kosten, welche sich am Stammkapital orientieren, reduziert werden. Das betrifft etwa die Gesellschaftssteuer aber auch Gründungskosten wie Notariatsgebühren oder Anwaltskosten. Gleiches gilt auch für die Mindestkörperschaftssteuer, welche sich nach dem Mindeststammkapital bemisst. Das bedeutet, dass die Mindestkörperschaftssteuer für eine solche „kleine“ GmbH mit dem Mindeststammkapital von € 10.000,00 künftig lediglich € 125,00 pro Quartal betragen würde.

    Zum Zwecke des Gläubigerschutzes sollen künftig Geschäftsführer zur Einberufung einer Generalversammlung verpflichtet sein, sobald die Eigenmittelquote (§ 23 URG) weniger als 8% beträgt und die fiktive Schuldentilgungsdauer (§ 24 URG) über 15 Jahre liegt.


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