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  • Einschränkung des Mitverschuldens des Bauherren für mangelhafte Pläne

    Bei Bauvorhaben kommt es regelmäßig vor, dass der Bauherr dem Werkunternehmer Pläne beistellt, welche er seinerseits von einer dritten Person (zumeist einem Architekten) erstellen ließ. Sind diese Pläne mangelhaft, war es bisher herrschende Ansicht, dass sich der Bauherr im Verhältnis zum Werkunternehmer das Verschulden seines Planers zurechnen lassen muss.

    Anderes gilt laut OGH (4 Ob 137/11t) dann, wenn der Werkunternehmer vertraglich die Überprüfung der ihm beigestellten Pläne übernommen hat. In diesem Fall kann der Werkunternehmer das Verschulden des Planers dem Bauherrn nicht entgegenhalten, sondern ist allenfalls auf Regressansprüche gegen den Planer verwiesen.


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